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ZK2 2023 12

Regeste:\n- Ein Unterhaltsvertrag ist für das Kind so lange unverbindlich, bis er von der KESB genehmigt wird. Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen mit dessen Abschluss verbindlich, womit er vor Genehmigung durch die KESB davon grundsätzlich nicht mehr zurücktreten kann (E. 4.1 ff.).\n- Abgeschlossene Unterhaltsverträge werden von der KESB materiell geprüft. Umschreibung der inhaltlichen Genehmigungsvoraussetzungen (E. 5.2).\n- Als familienrechtlicher Vertrag unterliegt eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht den Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR. Vor Genehmigung durch die KESB erfolgt die Anfechtung durch selbständige Feststellungsklage oder vorfrageweise im Aberkennungs- oder Rückforderungsprozess. Ein genehmigter Unterhaltsvertrag ist durch das gegen den Genehmigungsentscheid zulässige Rechtsmittel anzufechten (E. 5.3).\n- Wird der KESB nach Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrags ein Anfechtungsgrund mitgeteilt, hat diese die Berechtigung der Anfechtung vorfrageweise zu prüfen und die Genehmigung zu verweigern, wenn sie die Berufung auf einen Willensmangel für berechtigt hält (E. 5.4).\n- Unterlässt die KESB es, die vorgebrachten Willensmängel im Genehmigungsentscheid zu prüfen, so verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV (E. 5.4).\n- In casu Heilung des rechtlichen Gehörs aufgrund der vollen Kognition der Berufungsinstanz (E. 5.5).\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2023-04-05 · Deutsch GR
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Bewilligung zum Selbsthilfeverkauf (OR 93) | Beschwerde OR Miete

Sachverhalt

A.

Die B._____ GmbH betreibt einen Campingplatz in C._____. A._____ be-

sitzt einen Wohnwagen und war während Jahren Mieter eines Stellplatzes auf

dem Campingplatz in C._____. Der letzte Mietvertrag datiert vom 14. Mai 2020

und war bis 30. Juni 2021 befristet. Da A._____ mit dem Mietzins in Verzug geriet,

verzichtete die B._____ GmbH darauf, A._____ einen neuen Mietvertrag anzubie-

ten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 bat sie ihn, den Standplatz bis zum 17. Ok-

tober 2021 zu räumen. Dieser Aufforderung wurde keine Folge geleistet.

B.

Auf entsprechendes Gesuch vom 8. Dezember 2022 bewilligte das Regio-

nalgericht Albula der B._____ GmbH mit Entscheid vom 21. Februar 2023, den bei

ihr parkierten Wohnwagen von A._____ freihändig zu verkaufen und den Erlös

beim Regionalgericht Albula zu hinterlegen.

C.

Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe

vom 16. März 2023 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht

von Graubünden. Darin stellte er sinngemäss den Antrag, mit sofortiger Wirkung

den Wohnwagen mit gerichtlichem Beschlag zu belegen und den Entscheid des

Regionalgerichts vom 21. Februar 2023 aufzuheben.

Für dieses Verfahren wurde das Dossier ZK2 23 12 angelegt.

D.

Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde beim Beschwerdeführer ein Kos-

tenvorschuss von CHF 1'500.00 eingefordert.

E.

Mit Eingabe vom 3. April 2023 (Poststempel) stellte der Beschwerdeführer

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Für dieses Verfahren wurde das Dossier ZK2 23 15 angelegt.

F.

Auf die Einholung einer Stellungnahme seitens der B._____ GmbH (nach-

folgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorin-

stanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist in vermögensrechtlichen Angele- genheiten das Rechtsmittel der Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO), ansonsten steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer schätzt den Zeitwert des Wohnwagens auf

E. 3 / 8

CHF 5'000.00 (act. A.1), während die Beschwerdegegnerin von einem Verkaufs-

wert von CHF 1'000.00 ausgeht (RG act. I/1, Ziff. A.5). Der Streitwert beträgt dem-

nach maximal CHF 5'000.00. Damit ist die Beschwerde zulässig und der Vorsit-

zende als Einzelrichter zuständig (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).

2.1.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.2.

Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das

zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung

des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat

deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus ge-

zogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der

ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehal-

ten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in

der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel

zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten.

Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die

Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün-

dungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Ur-

teil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente,

welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an

die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes

wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie

die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch

mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung

abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro-

gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit de-

nen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begrün-

dung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO.

Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelin-

stanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn auch für den Beschwerde-

grund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmitte-

linstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und

Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).

2.3.

Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das

Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer

4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt

E. 3.1 Die Vorinstanz bewilligte den Selbsthilfeverkauf des Wohnwagens gestützt auf Art. 93 OR. Sie ging davon aus, dass das letzte Mietverhältnis am 30. Juni 2021 endete. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Mietobjekt zu räumen und daher seinen Wohnwagen vom Campingplatz der Beschwerdegegnerin weg- zustellen. Die Beschwerdegegnerin treffe als Vermieterin umgekehrt die Pflicht, dem Beschwerdeführer den Wohnwagen herauszugeben, was sich aus dessen Eigentumsrecht ergebe. Der Beschwerdeführer befinde sich gleichzeitig im Gläu- biger- und im Schuldnerverzug. Die Beschwerdegegnerin als Vermieterin könne sich über die Regeln des Gläubigerverzugs zum Selbsthilfeverkauf ermächtigen lassen. Der Wert des Wohnwagens von maximal CHF 1'000.00 stehe in keinem Verhältnis zu den Aufbewahrungskosten, welche entsprechend den Kosten für die Campingplatzmiete jährlich CHF 2'888.00 betrügen. Es bestehe somit Erheblich- keit i.S.v. Art. 93 Abs. 1 OR, der Wohnwagen stelle keine hinterlegungsfähige Sa- che dar. Die Beschwerdegegnerin sei darüber hinaus korrekt vorgegangen. Sie habe dem Beschwerdeführer ihre Absicht zum Selbsthilfeverkauf vorgängig ange- droht.

E. 3.2 Die übrigen Beanstandungen des Beschwerdeführers seien, so die Vorin- stanz weiter, vorwiegend sachfremder Natur. Unbedeutend sei insbesondere, dass ein Strafverfahren laufe, in dem es um angeblich durch die Beschwerdegeg- nerin begangene Sachbeschädigungen etc. gehe. Die Verfahren stünden in keiner Beziehung zueinander. Ebenfalls nicht von Relevanz sei, weshalb der Beschwer- deführer mit den Mietzinsen in Rückstand gekommen sei und weshalb nicht nochmals ab Sommer 2021 ein weiterer Mietvertrag geschlossen worden sei und der Wohnwagen mangels entsprechender Abrede daher rechtswidrig auf dem Campingplatz stehe. Nicht belegt und erstmals an der Hauptverhandlung vorge- bracht worden sei, dass der Wohnwagen im Eigentum der Mutter des Beschwer- deführers stehe. Hiervon könne daher nicht ausgegangen werden. Der Schuldner könne über Art. 93 OR ohnehin den Verkauf von Sachen veranlassen, die fremden Eigentums seien. Sodann sei die Thematik mit den Zahlungsausständen unbedeu-

E. 3.3 Im Ergebnis schloss die Vorinstanz, dass der Selbsthilfeverkauf bewilligt werden könne. Eine öffentliche Versteigerung sei nicht tunlich; es liege ein Fall von Art. 93 Abs. 2 OR vor. Der Wohnwagen habe einen sehr geringen Wert und die Kosten der öffentlichen Versteigerung würden zwischen CHF 2'000.00 und CHF 2'500.00 betragen. Eine vorgängige, nochmalige Androhung sei nicht not- wendig. Von der Verkaufsberechtigung nicht umfasst seien mangels eines ent- sprechenden Antrages persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers und dessen Familie, die sich im Wohnwagen oder allenfalls an einem anderen Ort auf dem Campingplatz befänden. 4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.

E. 4 / 8 als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochte- ne Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (statt vieler KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 23 15 v. 21.3.2023 E. 2.2).

E. 4.1 Art. 93 Abs. 1 OR setzt für den Selbsthilfeverkauf unter anderem voraus, dass die Sache nicht hinterlegungsfähig ist. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Sache nicht hinterlegungsfähig, wenn die Hinterlegungskosten im Vergleich zum Wert der Ware überhöht sind. Letztlich ist es eine Frage des Ermessens, ob die Hinterlegungskosten noch als verhältnismässig angesehen werden können oder nicht (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Ab- teilung, Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, N 21 zu Art. 93 OR). Die Vorinstanz schätzte die Hinterlegungskosten auf CHF 2'888.00 pro Jahr, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht in Ab- rede stellt. Er macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, der Wohnwagen habe nicht nur einen Wert von CHF 1'000.00, wie von der Vorinstanz angenom- men, sondern einen solchen von CHF 5'000.00. Ob diese Behauptung zutrifft, kann hier ebenfalls offen bleiben. Selbst wenn man nämlich von einem Wert von CHF 5'000.00 ausgeht, erweisen sich jährliche Hinterlegungskosten von mehr als der Hälfte dieses Betrags immer noch als unverhältnismässig, zumal weiterhin fraglich wäre, wann der Beschwerdeführer den Wohnwagen zurücknehmen wür- de. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als Schuldnerin oft primär, zumindest aber subsidiär für die Hinterlegungskosten einzustehen hätte (Weber, a.a.O., N 21 zu Art. 93 OR). Der Beschwerdegegnerin das Inkassorisiko auch für die Hinterlegungskosten in der genannten Höhe aufzubürden, nachdem der Beschwerdeführer ihr gegenüber bereits mit Mietzinsen säumig ist, ist nicht angemessen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Wohn- wagen als nicht hinterlegungsfähig qualifizierte.

E. 4.2 Was die Beendigung des Mietverhältnisses betrifft, macht der Beschwerde- führer geltend, die Kündigung sei zu keinem Zeitpunkt beiden Ehepartnern mit separater Post zugestellt worden, weshalb sie als nichtig zu werten sei. Diese Rü- ge ist ebenfalls unbehelflich. Der letzte Mietvertrag vom 14. Mai 2020 war befristet bis 30. Juni 2021 (RG act. II/11), er endete somit auf dieses Datum hin, ohne dass es einer Kündigung bedurfte (Art. 266 Abs. 1 OR). Abgesehen davon war gemäss der Vertragsurkunde einzig der Beschwerdeführer an diesem letzten Mietvertrag als Mieter beteiligt, nicht auch seine Ehefrau (RG act. II/11). Das Argument, die Kündigung hätte separat auch der Ehefrau zugestellt werden müssen, um Wirkung zu entfalten, zielt auch aus diesem Grund ins Leere. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Lebensmittelpunkt im Wohnwagen hätten, so dass der Wohnwagen allenfalls als Wohnung der Familie zu qualifizieren wäre, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend, weshalb auch die Anwendung des Art. 266n OR ausser Betracht fällt.

E. 4.3 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Wohnwa- gen sei im Eigentum einer Drittperson, nämlich seiner Mutter, was einen Frei- handverkauf ausschliesse. Auch dieses Argument überzeugt nicht. In der Regel verkauft die Schuldnerin Gegenstände, die bis zur Übergabe in ihrem Eigentum stehen und die sie auf den Gläubiger zu übertragen hätte. Die Schuldnerin ist aber auch berechtigt, dem Gläubiger gehörende Sachen zu verkaufen. Die Schuldnerin hat also eine diesbezügliche Verpflichtungs- und Verfügungsmacht, d.h. jeweilen das Recht, ein Verpflichtungsgeschäft in Form eines (Selbsthilfe-)Kaufvertrages abzuschliessen und die Sache zu Eigentum an den Käufer zu übertragen; Art. 93 OR fingiert insoweit die erforderliche (dingliche) Verfügungsmacht (Weber, a.a.O., N 25 zu Art. 93 OR). Dies muss auch dann gelten, wenn die Sache im Eigentum einer Drittperson steht. Dass eine Drittperson ihr Eigentum gegen ihren Willen ver- lieren kann, wenn sie die Sache jemand anderem anvertraut hat, nimmt das Ge- setz auch andernorts in Kauf (vgl. Art. 933 i.V.m. Art. 714 Abs. 2 ZGB). Gegebe- nenfalls wird der Gläubiger, der durch seinen Verzug den Selbsthilfeverkauf verur- sacht hat, der Drittperson ersatzpflichtig.

E. 4.4 Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie im Strafverfahren, das der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin ein- geleitet hat, kein Hindernis gegen den Selbsthilfeverkauf nach Art. 93 OR erblickt hat. Die Untersuchung, ob sich die Beschwerdegegnerin strafbar gemacht hat, ist Sache der Strafverfolgungsbehörde. Dieser obliegt es auch, etwaige Sicherungs- massnahmen wie die Beschlagnahme des Wohnwagens zu treffen, sofern solche zum Zwecke der Strafuntersuchung erforderlich sind (vgl. Art. 263 ff. StPO). Das

E. 5 / 8 tend. Dieser Punkt werde allenfalls im Rahmen eines Forderungsprozesses zu behandeln sein.

E. 6 / 8

E. 7 / 8 Kantonsgericht ist dafür im vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht zuständig. Auf den in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf ge- richtlichen Beschlag des Wohnwagens ist folglich nicht einzutreten. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, während der Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme des Wohnwagens offensichtlich unzulässig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK2 23 15) ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 VGZ). Sie gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Par- teientschädigung zuzusprechen.

E. 8 / 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 5. April 2023 Referenz ZK2 23 12 und ZK2 23 15 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mirco Duff Kanzlei am Martinsplatz, St. Martinsplatz 8, Postfach 59, 7001 Chur Gegenstand Bewilligung zum Selbsthilfeverkauf (OR 93) Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Albula, Einzelrichter, vom 21.02.2023, mitgeteilt am 01.03.2023 (Proz. Nr. 135-2022-170) Mitteilung

5. April 2023

2 / 8 Sachverhalt A. Die B._____ GmbH betreibt einen Campingplatz in C._____. A._____ be- sitzt einen Wohnwagen und war während Jahren Mieter eines Stellplatzes auf dem Campingplatz in C._____. Der letzte Mietvertrag datiert vom 14. Mai 2020 und war bis 30. Juni 2021 befristet. Da A._____ mit dem Mietzins in Verzug geriet, verzichtete die B._____ GmbH darauf, A._____ einen neuen Mietvertrag anzubie- ten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 bat sie ihn, den Standplatz bis zum 17. Ok- tober 2021 zu räumen. Dieser Aufforderung wurde keine Folge geleistet. B. Auf entsprechendes Gesuch vom 8. Dezember 2022 bewilligte das Regio- nalgericht Albula der B._____ GmbH mit Entscheid vom 21. Februar 2023, den bei ihr parkierten Wohnwagen von A._____ freihändig zu verkaufen und den Erlös beim Regionalgericht Albula zu hinterlegen. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. März 2023 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin stellte er sinngemäss den Antrag, mit sofortiger Wirkung den Wohnwagen mit gerichtlichem Beschlag zu belegen und den Entscheid des Regionalgerichts vom 21. Februar 2023 aufzuheben. Für dieses Verfahren wurde das Dossier ZK2 23 12 angelegt. D. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde beim Beschwerdeführer ein Kos- tenvorschuss von CHF 1'500.00 eingefordert. E. Mit Eingabe vom 3. April 2023 (Poststempel) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Für dieses Verfahren wurde das Dossier ZK2 23 15 angelegt. F. Auf die Einholung einer Stellungnahme seitens der B._____ GmbH (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist in vermögensrechtlichen Angele- genheiten das Rechtsmittel der Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO), ansonsten steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer schätzt den Zeitwert des Wohnwagens auf

3 / 8 CHF 5'000.00 (act. A.1), während die Beschwerdegegnerin von einem Verkaufs- wert von CHF 1'000.00 ausgeht (RG act. I/1, Ziff. A.5). Der Streitwert beträgt dem- nach maximal CHF 5'000.00. Damit ist die Beschwerde zulässig und der Vorsit- zende als Einzelrichter zuständig (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus ge- zogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehal- ten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Ur- teil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit de- nen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begrün- dung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelin- stanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn auch für den Beschwerde- grund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmitte- linstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.3. Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt

4 / 8 als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochte- ne Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (statt vieler KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 23 15 v. 21.3.2023 E. 2.2). 3.1. Die Vorinstanz bewilligte den Selbsthilfeverkauf des Wohnwagens gestützt auf Art. 93 OR. Sie ging davon aus, dass das letzte Mietverhältnis am 30. Juni 2021 endete. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Mietobjekt zu räumen und daher seinen Wohnwagen vom Campingplatz der Beschwerdegegnerin weg- zustellen. Die Beschwerdegegnerin treffe als Vermieterin umgekehrt die Pflicht, dem Beschwerdeführer den Wohnwagen herauszugeben, was sich aus dessen Eigentumsrecht ergebe. Der Beschwerdeführer befinde sich gleichzeitig im Gläu- biger- und im Schuldnerverzug. Die Beschwerdegegnerin als Vermieterin könne sich über die Regeln des Gläubigerverzugs zum Selbsthilfeverkauf ermächtigen lassen. Der Wert des Wohnwagens von maximal CHF 1'000.00 stehe in keinem Verhältnis zu den Aufbewahrungskosten, welche entsprechend den Kosten für die Campingplatzmiete jährlich CHF 2'888.00 betrügen. Es bestehe somit Erheblich- keit i.S.v. Art. 93 Abs. 1 OR, der Wohnwagen stelle keine hinterlegungsfähige Sa- che dar. Die Beschwerdegegnerin sei darüber hinaus korrekt vorgegangen. Sie habe dem Beschwerdeführer ihre Absicht zum Selbsthilfeverkauf vorgängig ange- droht. 3.2. Die übrigen Beanstandungen des Beschwerdeführers seien, so die Vorin- stanz weiter, vorwiegend sachfremder Natur. Unbedeutend sei insbesondere, dass ein Strafverfahren laufe, in dem es um angeblich durch die Beschwerdegeg- nerin begangene Sachbeschädigungen etc. gehe. Die Verfahren stünden in keiner Beziehung zueinander. Ebenfalls nicht von Relevanz sei, weshalb der Beschwer- deführer mit den Mietzinsen in Rückstand gekommen sei und weshalb nicht nochmals ab Sommer 2021 ein weiterer Mietvertrag geschlossen worden sei und der Wohnwagen mangels entsprechender Abrede daher rechtswidrig auf dem Campingplatz stehe. Nicht belegt und erstmals an der Hauptverhandlung vorge- bracht worden sei, dass der Wohnwagen im Eigentum der Mutter des Beschwer- deführers stehe. Hiervon könne daher nicht ausgegangen werden. Der Schuldner könne über Art. 93 OR ohnehin den Verkauf von Sachen veranlassen, die fremden Eigentums seien. Sodann sei die Thematik mit den Zahlungsausständen unbedeu-

5 / 8 tend. Dieser Punkt werde allenfalls im Rahmen eines Forderungsprozesses zu behandeln sein. 3.3. Im Ergebnis schloss die Vorinstanz, dass der Selbsthilfeverkauf bewilligt werden könne. Eine öffentliche Versteigerung sei nicht tunlich; es liege ein Fall von Art. 93 Abs. 2 OR vor. Der Wohnwagen habe einen sehr geringen Wert und die Kosten der öffentlichen Versteigerung würden zwischen CHF 2'000.00 und CHF 2'500.00 betragen. Eine vorgängige, nochmalige Androhung sei nicht not- wendig. Von der Verkaufsberechtigung nicht umfasst seien mangels eines ent- sprechenden Antrages persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers und dessen Familie, die sich im Wohnwagen oder allenfalls an einem anderen Ort auf dem Campingplatz befänden. 4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. 4.1. Art. 93 Abs. 1 OR setzt für den Selbsthilfeverkauf unter anderem voraus, dass die Sache nicht hinterlegungsfähig ist. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Sache nicht hinterlegungsfähig, wenn die Hinterlegungskosten im Vergleich zum Wert der Ware überhöht sind. Letztlich ist es eine Frage des Ermessens, ob die Hinterlegungskosten noch als verhältnismässig angesehen werden können oder nicht (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Ab- teilung, Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, N 21 zu Art. 93 OR). Die Vorinstanz schätzte die Hinterlegungskosten auf CHF 2'888.00 pro Jahr, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht in Ab- rede stellt. Er macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, der Wohnwagen habe nicht nur einen Wert von CHF 1'000.00, wie von der Vorinstanz angenom- men, sondern einen solchen von CHF 5'000.00. Ob diese Behauptung zutrifft, kann hier ebenfalls offen bleiben. Selbst wenn man nämlich von einem Wert von CHF 5'000.00 ausgeht, erweisen sich jährliche Hinterlegungskosten von mehr als der Hälfte dieses Betrags immer noch als unverhältnismässig, zumal weiterhin fraglich wäre, wann der Beschwerdeführer den Wohnwagen zurücknehmen wür- de. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als Schuldnerin oft primär, zumindest aber subsidiär für die Hinterlegungskosten einzustehen hätte (Weber, a.a.O., N 21 zu Art. 93 OR). Der Beschwerdegegnerin das Inkassorisiko auch für die Hinterlegungskosten in der genannten Höhe aufzubürden, nachdem der Beschwerdeführer ihr gegenüber bereits mit Mietzinsen säumig ist, ist nicht angemessen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Wohn- wagen als nicht hinterlegungsfähig qualifizierte.

6 / 8 4.2. Was die Beendigung des Mietverhältnisses betrifft, macht der Beschwerde- führer geltend, die Kündigung sei zu keinem Zeitpunkt beiden Ehepartnern mit separater Post zugestellt worden, weshalb sie als nichtig zu werten sei. Diese Rü- ge ist ebenfalls unbehelflich. Der letzte Mietvertrag vom 14. Mai 2020 war befristet bis 30. Juni 2021 (RG act. II/11), er endete somit auf dieses Datum hin, ohne dass es einer Kündigung bedurfte (Art. 266 Abs. 1 OR). Abgesehen davon war gemäss der Vertragsurkunde einzig der Beschwerdeführer an diesem letzten Mietvertrag als Mieter beteiligt, nicht auch seine Ehefrau (RG act. II/11). Das Argument, die Kündigung hätte separat auch der Ehefrau zugestellt werden müssen, um Wirkung zu entfalten, zielt auch aus diesem Grund ins Leere. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Lebensmittelpunkt im Wohnwagen hätten, so dass der Wohnwagen allenfalls als Wohnung der Familie zu qualifizieren wäre, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend, weshalb auch die Anwendung des Art. 266n OR ausser Betracht fällt. 4.3. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Wohnwa- gen sei im Eigentum einer Drittperson, nämlich seiner Mutter, was einen Frei- handverkauf ausschliesse. Auch dieses Argument überzeugt nicht. In der Regel verkauft die Schuldnerin Gegenstände, die bis zur Übergabe in ihrem Eigentum stehen und die sie auf den Gläubiger zu übertragen hätte. Die Schuldnerin ist aber auch berechtigt, dem Gläubiger gehörende Sachen zu verkaufen. Die Schuldnerin hat also eine diesbezügliche Verpflichtungs- und Verfügungsmacht, d.h. jeweilen das Recht, ein Verpflichtungsgeschäft in Form eines (Selbsthilfe-)Kaufvertrages abzuschliessen und die Sache zu Eigentum an den Käufer zu übertragen; Art. 93 OR fingiert insoweit die erforderliche (dingliche) Verfügungsmacht (Weber, a.a.O., N 25 zu Art. 93 OR). Dies muss auch dann gelten, wenn die Sache im Eigentum einer Drittperson steht. Dass eine Drittperson ihr Eigentum gegen ihren Willen ver- lieren kann, wenn sie die Sache jemand anderem anvertraut hat, nimmt das Ge- setz auch andernorts in Kauf (vgl. Art. 933 i.V.m. Art. 714 Abs. 2 ZGB). Gegebe- nenfalls wird der Gläubiger, der durch seinen Verzug den Selbsthilfeverkauf verur- sacht hat, der Drittperson ersatzpflichtig. 4.4. Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie im Strafverfahren, das der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin ein- geleitet hat, kein Hindernis gegen den Selbsthilfeverkauf nach Art. 93 OR erblickt hat. Die Untersuchung, ob sich die Beschwerdegegnerin strafbar gemacht hat, ist Sache der Strafverfolgungsbehörde. Dieser obliegt es auch, etwaige Sicherungs- massnahmen wie die Beschlagnahme des Wohnwagens zu treffen, sofern solche zum Zwecke der Strafuntersuchung erforderlich sind (vgl. Art. 263 ff. StPO). Das

7 / 8 Kantonsgericht ist dafür im vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht zuständig. Auf den in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf ge- richtlichen Beschlag des Wohnwagens ist folglich nicht einzutreten. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, während der Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme des Wohnwagens offensichtlich unzulässig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK2 23 15) ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 VGZ). Sie gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Par- teientschädigung zuzusprechen.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: